AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen der Fa. Elektrotechnik DomTech GmbH

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse mit der Firma Elektrotechnik DomTech GmbH (im Folgenden „Anbieter“ genannt). Der Kunde erhält die AGBs zusammen mit dem Angebotsschreiben als Anlage. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, gelten sie als bestätigt, ohne dass es einer separaten schriftlichen Zustimmung bedarf.

1.2 Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und dem Anbieter kommt durch schriftliches Angebot und schriftliche Annahmeerklärung, ggfls. in Form der Unterschriftsleistung auf dem Vertragsformular zustande, vgl. §§ 145 ff BGB. Soweit der Anbieter dem Kunden auf Basis geführter Beratungsgespräche einen Vertragsvorschlag zukommen lässt, handelt es sich bei diesem Vorschlag -sofern nichts anderes zugesichert wird- noch nicht um ein bindendes Angebot, sondern um eine sog. invitatio ad offerendum. Stattdessen unterbreitet der Kunde auf Basis dieses Vertragsvorschlages nach Unterschriftsleistung und Rückgabe des Vertragsvorschlages dem Anbieter ein verbindliches Vertragsangebot, bindend für 28 Tage, das der Anbieter durch schriftliche Erklärung/Zustimmung/Unterschriftsleistung (Auftragsbestätigung) gegenüber dem Kunden annimmt.

1.3 Absichtserklärung

Will der Kunde kein Vertragsangebot unterzeichnen, sondern zunächst nur eine Absichtserklärung abgeben, so muss diese eindeutig als Absichtserklärung bezeichnet sein. Mit der Absichtserklärung werden die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur insoweit in Gang gesetzt, wie dies für die Überprüfung der Möglichkeit einer Förderung des Projektes durch staatliche Geldmittel oder Geldmittel von Dritten, erforderlich ist.

1.4 Berechtigung zum Vertragsabschluss

Der Kunde versichert, dass er entweder der Eigentümer der Immobilie ist oder zumindest die Zustimmung des Vermieters, der Eigentümergemeinschaft oder anderer relevanten Rechteinhaber zur Installation vorliegt. Diese Zustimmung muss schriftlich nachgewiesen werden.

2. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung

2.1 Verkauf und Anlieferung

Der Anbieter verpflichtet sich zum Verkauf und Anlieferung einer Photovoltaikanlage nach Maßgabe dieses Vertrages im Rahmen der Beschaffbarkeit.

Außerdem übernimmt der Anbieter die Verpflichtung zur Errichtung und Inbetriebnahme der PV-Anlage nach Maßgabe der weiteren Regelungen in dieser Vereinbarung, sofern dies vertraglich vereinbart ist.

2.2 Nebenleistungen zum Kaufvertrag

Sowohl die notwendigen Arbeiten zur Errichtung als auch zur Inbetriebnahme der PV-Anlage sind Nebenleistungen zum Kaufvertrag der PV-Anlage (Kauf mit Montageverpflichtung).

Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme der Anlagenbetreiberpflichten der nach Ziffer 2.1 verkauften Anlage.

2.3 Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten

Die Zahlungen sind gemäß den im Angebot genannten Bedingungen zu leisten. In der Regel müssen die Zahlungen durch Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto erfolgen. Falls der Kunde in Verzug gerät, ist er verpflichtet, den ausstehenden Betrag zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen.

2.3.1 Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarten Preise. Ein Skonto-Abzug ist nur dann zulässig, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Einbehalte, auch anteilige, sind nicht zulässig.

2.3.2 Zahlungsart und Zahlungsfrist

Sämtliche Beträge sind wie folgt fällig:

-70 % der Gesamtforderung als Anzahlung bei Beginn der Montagearbeiten

-30 % der Gesamtforderung nach Anlieferung des Speichers (jedoch nicht vor Bewilligung eventueller Kreditmittel)

2.3.3 Rechnungslegung

Der Anbieter stellt dem Kunden ordnungsgemäße Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen und Gutschriften sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form via E-Mail-Adresse übersendet werden können.

3. Lieferung, Eigentumsvorbehalt, Garantien

3.1 Lieferung

3.1.1

Die durch den Kaufvertrag gekaufte PV-Anlage wird dem Kunden an die Adresse des im Angebot mitgeteilten Installationsorts geliefert und an der Grundstücksgrenze übergeben, sofern nicht die Errichtung und Inbetriebnahme der PV-Anlage im Vertrag mitvereinbart worden ist.

Der Anbieter ist berechtigt, die gestiegenen Kosten der Beschaffung und der Lieferung, zum Beispiel durch Erhöhung von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben, sofern der Anbieter eine ihn selbst belastende Preiserhöhung um mehr als 10 % gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages belegen kann.

3.1.2

Im Preis ist eine Wartezeit und Abladezeit an der Lieferadresse von maximal 60 Minuten enthalten. Darüberhinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern dies vom Kunden zu vertreten ist.

3.1.3

Sind zusätzliche Lieferungen und Leistungen durch eine Anforderung des Kunden erforderlich, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vereinbart wurden, können die Kosten dieser zusätzlichen Lieferungen gesondert in Rechnung gesetzt werden.

3.1.4

Wenn der Kunde in Verzug gerät, die Lieferung anzunehmen oder seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht erfüllt, ist der Anbieter berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich eventueller zusätzlicher Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3.2 Eigentumsvorbehalt

Erst wenn der Kunde den Gesamtpreis vollständig bezahlt hat, geht das Eigentum an der Photovoltaikanlage des Anbieters auf den Kunden über. Vor diesem Zeitpunkt behält der Anbieter das Eigentum an der Anlage. Der Kunde darf die Anlage vorher nicht weiterverkaufen, verpfänden oder als Sicherheit übertragen.

3.3 Beschaffungsrisiko

Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko) übernimmt der Anbieter nicht. Dies gilt auch bei der Bestellung von Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben sind (Gattungswaren). Der Anbieter ist nur zur Lieferung der bei den eigenen Lieferanten bestellten Waren verpflichtet.

3.4. Garantien

Der Anbieter verpflichtet sich, die Garantiebedingungen der Herstellergarantien gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Über die Herstellergarantien hinausgehende Garantien werden vom Anbieter nicht eingeräumt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Kunden im Vertrag vereinbart.

Sollten die Ansprüche aus der Herstellergarantie aus irgendeinem Grund entfallen oder nicht durchsetzbar sein, haftet der Anbieter nicht für daraus entstehende Nachteile. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter bleiben hiervon unberührt.

4. Errichtung

4.1 Dachbeschaffenheit

Die Dachfläche, die für die Installation der PV-Anlage vorgesehen ist, einschließlich aller Dachabdeckungen, ist zugänglich, begehbar und frei von Gefahrstoffen wie z. B. Asbest in der Dachkonstruktion.

Der Kunde ist verpflichtet, die Dachflächen, in einem baufreien Zustand zu halten. Insbesondere sind Satellitenantennen oder Blitzschutzanlagen durch den Kunden auf dessen Kosten zu versetzen oder so weit zulässig, zu demontieren. Sofern vom Kunden gewünscht und technisch möglich/zulässig können diese Arbeiten gegen angemessene, gesonderte Vergütung vom Anbieter übernommen werden.

4.2 Statik und behördliche Genehmigungen

Der Kunde hat sich vor der Errichtung der Solaranlage zu vergewissern und zu garantieren, dass die Installation von Solarmodulen im Rahmen der Errichtung der Solaranlage die Statik des Gebäudes und insbesondere des Dachstuhls nicht gefährdet. Diese Pflicht bezieht sich im besonderen Maße auf den Dachstuhl. Der Kunde hat des Weiteren dafür einzustehen, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen und Auflagen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes, eingehalten werden und bei Errichtung der Solaranlage vorliegen. Weder für die Kosten der statischen Prüfung noch für die eventuell erforderlichen Anträge und Kosten/Gebühren von amtlichen und/oder behördlichen Genehmigungen ist der Anbieter verantwortlich.

4.3 Offenkundigkeit

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Anbieter alle angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und der Wahrheit gemäß zu beantworten.

4.4 Zugänglichkeit

Der Kunde gestattet dem Anbieter und einem von ihm beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf bzw. in welchen die PV-Anlage zu installieren ist. Sofern nicht im Zusammenhang mit der Angebotserteilung Abweichendes mit dem Anbieter vereinbart wurde, müssen die Montagefahrzeuge oder die Fahrzeuge der Beauftragten so nah wie erforderlich und zumutbar an den Installationsort herangefahren werden können.

Der Kunde stellt in Absprache mit dem Anbieter sicher, dass etwaig notwendige Gerüste aufgestellt werden können, und verpflichtet sich sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung der PV-Anlage erforderlich sind, zu gewähren. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen aus Beschädigungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Inbetriebnahme eines Gerüstbaus, auch gegenüber Dritten, frei.

4.5 Verzögerung

Kommt es aufgrund von Zugangsbeschränkungen oder Behinderungen am Installationsort zu Verzögerungen, ist der Anbieter berechtigt, alle Termine und Fristen, die sich auf die Leistung beziehen, um den Zeitraum zu verschieben, bzw. zu verlängern. Der Kunde trägt die Kosten für eine verlängerte Aufbauzeit von Gerüsten. Etwaige Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten aus der Verzögerung werden vom Anbieter grundsätzlich nicht getragen.

4.6 Verbau

Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, übernimmt der Anbieter oder ein von ihm beauftragter Dienstleister die Installation und den Anschluss der Produkte beim Kunden. Vor Beginn der Installation kann der Anbieter den Installationsort überprüfen, um sicherzustellen, dass die sachlichen Gegebenheiten dem vom Kunden angegebenen Angaben entsprechen und die Anlage wie vereinbart installiert werden kann. Voraussetzung für eine erfolgreiche Installation der PV-Anlage ist es, dass keine Verzögerungen eintreten, wie zum Beispiel nicht geeignete Witterungsbedingungen oder Lieferprobleme der Lieferanten.

5. Nebenleistungen bei Errichtung und Inbetriebnahme

5.1 Netzanmeldunq

Der Anbieter wird die PV-Anlage im Namen des Kunden beim Netzbetreiber anmelden. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Kunde einen bestimmten Netzanschlussvertrag erhält. Die Bedingungen für die Erteilung der Netzanschlussverträge richten sich ausschließlich nach den Vorgaben der Netzanschlussanbieter.

5.2 Anschlussantrag

Der Anbieter wird das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb der PV-Anlage gemeinsam mit dem Kunden prüfen und gegebenenfalls eine erforderliche Anpassung des Netzanschlusses, sofern vom Kunden gewünscht, bei dem zuständigen Netzbetreiber beauftragen.

5.3 Inbetriebnahme

Der Anbieter wird dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vor dem Inbetriebnahmetermin vermitteln. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Solaranlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Solaranlage. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Solaranlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft an dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.

5.4 Fertigmeldung

Sobald die PV-Anlage installiert ist, übergibt der Anbieter die Anlage an den Kunden und die Gefahr geht auf den Kunden über. Der Kunde erhält ein Liefer-/Abnahmeprotokoll, das er unterzeichnet.

Der Anbieter wird die Meldung der Fertigstellung der Anlage beim Netzbetreiber in Namen des Kunden übernehmen.

5.5 Vollmacht

Zur Durchführung der vorstehenden Tätigkeiten wird der Kunde dem Anbieter eine schriftliche Vollmacht erteilen; ein für diese Tätigkeit geeignetes Formular wird vom Anbieter zur Verfügung gestellt.

5.6 Mitwirkungspflichten

Im Rahmen der Ausübung der Leistung nach Ziffer 5 kann die Mitwirkung des Kunden erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Informationen zum Ausfüllen von Anträgen, bei Anmeldungen und Bearbeitung von Datenerhebungsbögen von Behörden und / oder Netzbetreibern. Sollten dem Anbieter die notwendigen Daten nicht aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages bekannt sein, verpflichtet sich der Kunde dies in geeigneter Weise mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, dem Anbieter sämtliche, für die Vertragserfüllung notwendigen Schriftverkehr mit Behörden und / oder Netzbetreibern über die Errichtung und Inbetriebnahme der PV-Anlage auf dem Kommunikationsweg zu übersenden, den der Anbieter zuvor bestimmt hat.

5.7 Lichtbilder

Der Kunde berechtigt den Anbieter Lichtbilder und sonstige Ablichtungen der PV-Anlage sowie des verbundenen Baukörpers zu erstellen. Die Einräumung dieser Rechte erfolgt lizenzfrei und unwiderrufbar. Der Anbieter darf die in diesem Zusammenhang erstellten Lichtbilder nur im Zusammenhang mit der Dokumentation der eigenen Arbeiten, sowie der Werbung verwenden. Soweit die Lichtbilder durch Drohnen angefertigt werden, erteilt der Kunde dem Anbieter das Recht zur Aufnahmeerstellung durch Drohnen, das Recht zum Überflug der PV-Anlage und des zugehörigen Grundstücks.

5.8 Kosten

Kostenforderungen Dritter im Zusammenhang mit den Leistungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Solarsystems, insbesondere Kostenforderungen der Netzbetreiber für eine Herstellung des Netzanschlusses und die Ertüchtigung des Zählerschrankes hat der Kunde zu bedienen. Im Rahmen des Angebotes ist der Anbieter berechtigt, solche Kosten, die über den eigentlichen Kaufpreis hinaus entstehen, zu schätzen. Dabei wird keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Schätzungen, die nach den geschäftlichen Erfahrungen des Anbieters ausgerichtet sind, übernommen.

6. Anlagenbetrieb/Monitoring

6.1 Anlagenbetreiber

Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme der PV-Anlage fällt dem Kunden die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Anbieter übernimmt jedoch die Meldung der PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal, bzw. das Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Meldung des Speichers erforderlich sein.

6.2 Mitteilung an Netzbetreiber

Die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigenden Mitteilungen, ist ausschließlich die Aufgabe des Kunden, sofern dies nicht anderweitig vertraglich vereinbart wurde.

6.3 Monitoring

Die Überwachung der PV-Anlage erfolgt in der Regel ausschließlich über den Speicherhersteller. Der Anbieter übernimmt kein Monitoring.

7. Rücktrittsrecht

7.1 Rücktrittsgründe

Der Anbieter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • die im Vertrag vereinbarte PV-Anlage nicht verfügbar ist,
  • die Installation der PV-Anlage wegen unzureichender Statik des Gebäudes, insbesondere des Daches, nicht möglich ist,
  • die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ist,
  • der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt oder die Mitwirkung endgültig ablehnt,
  • die Einhaltung der vom Netzbetreiber gestellten Anforderungen des Zählerplatzes oder einer im Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage etwaig erforderlichen Anpassung der Kundenanlage mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, die dem Anbieter bei der Angebotserstellung noch nicht bekannt waren,
  • sich herausstellt, dass eine Installation nicht wie zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes geplant realisierbar ist. Dies ist zum Beispiel in folgenden Fällen der Fall:
    • Die Dachziegel sind brüchig
    • Eine Gefährdung der Sicherheit der Arbeiter
    • Ein morscher Dachstuhl
    • Eine Elektronik, die die Installation nicht zulässt
    • Nicht wie geplant aufbaubare Gerüste. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn dem Anbieter der Rücktrittsgrund zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots auf Grundlage der bereits erhaltenen Information bekannt war oder hätte erkannt werden müssen.

7.2 Rücktrittserklärung

Der Rücktritt vom Vertrag wird wirksam zum Zugang der Rücktrittserklärung beim Kunden; die Erklärung muss in Schriftform erfolgen, wobei auch eine Zustellung auf elektronischem Weg per E-Mail zulässig ist.

8. Ertragsprognosen/Urheberrecht/Datenschutz

8.1 Sonstige Unterlagen

Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die der Anbieter vor und während der Installation zur Verfügung stellt, sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Abweichungen sind möglich und zulässig.

8.2 Urheberrechte

Der Anbieter erlangt an allen Unterlagen zur Anlagenerstellung, Inbetriebnahme und Errichtung ein eigenes Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte, insbesondere an Konkurrenten vom Anbieter ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Anbieter gestattet. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die dem Urheberrecht zu Grunde liegenden Dokumente für den Kunden aufzubewahren.

8.3 Datenschutz

Soweit der Anbieter im Rahmen der Auftragserteilung persönliche Daten des Kunden erlangt hat, werden diese Daten nur zu dem Zweck verwendet und gespeichert, wie dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die Weitergabe der persönlichen Daten wird vom Kunden insoweit gestattet, wie die Weitergabe an Dritte und Drittunternehmer erforderlich ist, um Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen. Der Anbieter wird die im Rahmen dieses Vertragsabschlusses erlangten, persönlichen Datensätze löschen, sobald die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, insbesondere für Rechnungen, abgelaufen sind.

9. Haftung

9.1 Haftungsbeschränkunq

Eine Haftung vom Anbieter sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Eigenschaften, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt, solcher Pflichten (Kardinalspflichten), deren Erfüllung bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Auch in einem solchen Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die der Anbieter kannte, kennen musste oder erwarten durfte.

9.2 Produkthaftungsgesetz
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9.3

Eine Haftung des Anbieters ist im Übrigen ausgeschlossen, insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung der Anlage durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten. Der Kunde kann jedoch den Nachweis erbringen, dass der Anbieter zumindest mitverschuldet ist, insbesondere wenn die unsachgemäße Handhabung nicht oder nicht allein schadensursächlich war.

9.4 Erfüllungsgehilfen

Jegliche in den vorstehenden Ziffern verbrieften Haftungsausschlüsse gelten auch für Mitarbeiter und Arbeitnehmer vom Anbieter, sowie für alle Mitarbeiter und Arbeitnehmer von Unternehmen, die vom Anbieter im Zuge der Vertragserfüllung beauftragt wurden.

10. Ruhen der Vertragspflichten

Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg oder durch sonstige Umstände wie Naturkatastrophen mit unmittelbarer Auswirkung auf den Vertragsgegenstand, deren Abwendung nicht in ihrer Macht liegt, bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und / oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden können, an der Erfüllung der Leistung gehindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung aus diesem Vertrag, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen soweit wie möglich nachkommen zu können.

11 Schlussbestimmungen

11.1 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Für die unwirksamen oder undurchführbaren Klauseln sollen sich die Parteien auf solche Klauseln verständigen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.

11.2 Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform, um wirksam zu sein.

11.3 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4 Gerichtsstandsvereinbarung

Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und für juristische Personen des Öffentlichen Rechts ist ausschließlich Düren. Insoweit gilt ein Gerichtsstand als vereinbart.

11.5 Gendern

Auf Gendern wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit und des einfacheren Verständnisses verzichtet.

Stand: Juni 2024